Wer ALGII-Bezieher ist hat laut dem unten folgenden Beschluß des Gesetzes zur Vereinfachnung von Dienstleistungen keinen Anspruch auf Krankengeld.
Der Bundesrat hat am Freitag, den 18.02.2005 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) zugestimmt (Drucksache 15/422

. Damit wird rückwirkend zum 1. Januar 2005 ein ganzes Paket teils wesentlicher Änderungen in Kraft treten
Ursprüngliche Regelung seit 1.1.2005 aufgrund „Hartz IV“
Gemäß § 25 Abs. 1 SGB II ist arbeitsunfähigen Beziehern des Arbeitslosengeld II bei bestehendem Grundanspruch auf Krankengeld die Leistung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen. Der im Rahmen des Kommunalen Optionsgesetzes angefügte Absatz 2 verpflichtete die Träger der Leistung nach dem SGB II überdies, nach Ablauf der sechs Wochen Fortzahlung die bisherige Leistung als Vorschuss auf das Krankengeld weiter zu gewähren. Diesen Krankengeldvorschuss haben die Krankenkassen in Anwendung von § 102 SGB X der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Kommunen zu erstatten.
Diese rückwirkenden Änderungen treten zum 1. Januar 2005 in Kraft
Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz beinhaltet hier im Wesentlichen die Änderung, dass der vom Krankengeldanspruch ausgeschlossene Personenkreis, definiert in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V, um die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II erweitert wird.
Der Krankengeldanspruch wird somit rückwirkend zum 1. Januar 2005 also definitiv ausgeschlossen.
nach 10 Sekunden googlen hier geklaut:
http://www.juraforum.de/forum/archive/t-…eld-und-hartz-4