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fenjalwoman

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1

Samstag, 15. August 2009, 19:34

U25 und soll zurück zu den Eltern ziehen

Dringend!!!!

Hallo Ihr Lieben!

Und zwar handelt es sich
um folgendes Problem. Ich bin 23 und habe im Juni 2009 meine
Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Da ich in der Ausbildung
(September 08) von Zuhause ausgezogen bin, wegen Stress mit Eltern,
habe ich jetzt ein großes Problem. Ich bin leider nicht von der Firma
übernommen worden und musste mich Arbeitslos melden, da aber mein ALG-I
nicht ausreicht musste ich jetzt ALG-II beantragen. Jetzt sagte mir
aber das Amt das ich unter 25 bin und das sie mir die Wohnung nicht
bezahlen würden.Was tue ich jetzt?

Die Frau vom Amt sagte mir
das ich ein gravierenden sozialen Grund, Umzug wegen Arbeit oder einen
ähnlichen gravierenden Grund haben muss sonst müsste ich wieder zu den
Eltern zurück worauf ich aber ehrlich gesagt kein Nerv habe und der
Streit wieder von vorne anfängt.

Nun zu meiner Frage: Gibt es da
irgendwelche anderen Ausnahmen die ich beziehen kann damit ich in der
Wohnung weiter leben kann, weil ich jetzt nicht meine Wohnung aufgeben
will.

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen, weil es echt sehr dringend ist.


Lg fenjalwoman ?( X(
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AuRoRa_S

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2

Samstag, 15. August 2009, 21:32

Hallo,

hast du das schriftlich? Also eigentlich dürfen die das nicht sagen. Hol dir ein Beratungshilfeschein bei Amtsgericht und wende dich an ein Anwalt. Mach der ARGE klar, dass du nicht nach hause kannst. Sost wärst du ja gar nicht ausgezogen oder? ;)

LG
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JL

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3

Samstag, 15. August 2009, 23:30

Also wenn jede 23-jährige die von zu Hause auszieht gleich ein psychiatrischer Härtefall ist, na dann Mahlzeit...

Aber zurück zum Fall an sich:

Entgegen dem, was viele Argen behaupten, sieht §22 SGB II KEIN Rückzugsgebot ins elterliche Heim vor. Die Aussage "sie müssen zurück zu Ihren Eltern ziehen, weil sie noch unter 25 sind" ist also grundsätzlich falsch, da sie der Rechtsgrundlage entbehrt.

Andersrum ist es aber einem U25-jährigen grundsätzlich nicht gestattet, ohne Einwilligung der Arge von zuhause aus zu ziehen. §22 SGB II bietet da mehr Details:

Zitat

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


Wobei ich nur der Vollständigkeit halber anmerken möchte, daß Eltern die einem im eigenen Zimmer das Rauchen verbieten, nicht als schwerwiegender sozialer Grund durchgeht...

Ich hefte das mal oben an, damit man es auch findet...
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chicken

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Sonntag, 16. August 2009, 13:05

Auszug U25

Auch U25iger dürfen ausziehen, wenn sie ihren Lebensunterhalt (inklusive Miete) selbst zahlen können. DAS steht aber leider nirgendwo. Eines meiner Kinder ist U25 und zieht aus, weil sie ihren Unterhalt selber aufbringen kann. Sollte ich mich irren, dann zeigt mir den Paragraphen wo es anders steht.
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JL

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Sonntag, 16. August 2009, 13:30

Ehm, und was hat der U25jährige mit der Arge zu tun, wenn er keine Leistungen bezieht? Irgendwie entzieht sich mir da die Logik...
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6

Sonntag, 16. August 2009, 18:57

Jesuslatschen

es geht darum dass fenjalwoman während der ausbildung ausgezogen ist und DAMALS kein Leistungen von der ARGE bezogen hat und ejtzt aber möchte die ARGE, dass sie wieder zurück zu Ihren eltern zieht.....
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7

Sonntag, 16. August 2009, 20:05

Hi,

das Zitat von Jesuslatschen 2.) ist nur dann laut Gesetz gültig, WENN der U-25 jähriger zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört. Ob er dazu gehört, entscheidet der § 7 SGBII. Jede Person unter 25 Jahren darf ohne Zustimmung des Amtes umziehen, sofern er Keine Leistungen der ARGE bezieht UND auch rechnerisch nicht zur BG der Eltern gehören kann. Sämtliche Bedingungen des SGBII sind außer Kraft, da das SGBII für diese Person nicht gültig ist.

Danach kommt der Hinweis von Jesuslatschen zum Tragen:

Ein Rückzug zum Elternhaus sieht der § 22 nicht vor, als der Auszug dieser Person erfolgte unterlag sie NICHT dem SGBII, somit ist die Aussage der ARGE falsch, da die gesetzlichen Vorschriften auf diese Person nicht zutreffen!

Hi Chicken:

Dein Kind das ausgezogen ist, konnte da weder verwehrt werden noch besteht eine Rückzugspflicht! Das steht im Gesetz, § 7 SGBII, nur U25-jährige die ZUR BG der Eltern gehören, benötigen eine Zustimmung. U25-jährige die nicht zur BG der Eltern gehören, sind freie Menschen und können alles selbst entscheiden, auch das ergibt sich aus § 7. Es gibt also ein Gesetz dafür!

Gruß

Ernie
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