Altersrente ist gemäss §11 SGBII Einkommen in der BG
Am 08.12.2005 urteilte das SG Chemnitz wie folgt:
Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft kann nur derjenige sein, an den Leistungen nach dem SGB-II erbracht werden können. Wenn ein Ehegatte eine Rente wegen Alters bezieht, gehört er gemäß § 7 Abs. 4 SGB-II nicht zu den Personen, die Leistungen nach dem SGB-II erhalten können. Damit gehört er nicht zur Bedarfsgemeinschaft; sein Einkommen ist daher bei der Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers nur insoweit zu berücksichtigen, als ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen ihn besteht.
SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2005, Az. S 6 AS 260/05
Dieses Urteil wurde im Februar 2006 vom SG Chemnitz verworfen.
Sozialgericht Chemnitz S 21 AS 381/06 ER 27.02.2006