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(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
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Da es eine KANN-Leistung ist wird man gerichtlich nicht viel tun können. Aber man kann sich ja mal darüber beschweren, dass sowas missverständlich in der EGV steht (und dort leider auch noch sehr schwammig).Sie haben die Möglichkeiten,beim Eigenbetrieb für Arbeit eine Erstattung der Kosten zu beantragen,die Ihnen durch die Erstellung und versendung von Bewerbungskosten bzw.für die fahrten zu Bewerbungsgesprächen entstehen.
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Also hiermit lege ich zu ihren schreiben vom ...... Widerspruch ein das mir alle Bewerbungen erstattet werden da in meiner EGV keine beschränkung auf Sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten besteht.Schreib erstmal einen Widerspruch und beharre darauf, dass alle Bewerbungen erstattet werden, da in deiner EGV keine Beschränkung auf sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten besteht.